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WBZ

Benutzerordnung
Montag, den 13. Juli 2009 um 06:30 Uhr


Nutzungsordnung der Bibliothek des Willy-Brandt-Zentrums für Deutschland- und Europastudien (WBZ)

I. Allgemeine Bestimmungen

§1

Der Bibliotheksbestand des WBZ ist verfügbar:

1/ im Lesesaal,
2/ durch Ausleihe: für Doktoranden und Mitarbeiter des WBZ,
3/ durch Fernleihe.

§2

Berechtigt zur Nutzung der Bibliothek des WBZ sind:

1/ individuelle Besucher,
2/ zur Fernleihe berechtigte Bibliotheken.

§3

Die Benutzer von Bestand und Katalog der Bibliothek sind verpflichtet, sorgsam mit den zur Verfügung
gestellten Medien und Informationsmitteln umzugehen, und sind für alle durch eigene Schuld auftretenden
Schäden und Mängel verantwortlich. Bereits bestehende Schäden sind dem Bibliothekar mitzuteilen.

§4

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden den Nutzern durch einen Aushang kenntlich gemacht. Über jede
Änderung der Öffnungszeiten wird durch eine gesonderte Bekanntmachung informiert.

II.  Lesesaal

§5

Berechtigt zur Nutzung des Lesesaals sind alle interessierten Personen, die ein Ausweisdokument
besitzen und vorzeigen können.

§6

Für die Nutzer des Lesesaals gilt:

1/ Kleidung, Hefter, Taschen, Beutel, Rucksäcke u.ä. sind in der Garderobe zu hinterlassen,
2/ Ein leserlicher Eintrag im Besucherbuch und ein Ausweisdokument zur Vorlage beim Bibliothekar sind erforderlich,
3/ Es ist Ruhe zu wahren; Mobiltelefone sind untersagt,
4/ Essen, Trinken, Rauchen u.ä. ist untersagt,
5/ Um eigene elektronische Geräte zu nutzen, ist das Einverständnis des Bibliothekars notwendig,
6/ Das Kopieren mittels privater elektronischer Geräte ist untersagt,
7/ Das Entfernen von Bibliotheksmaterial aus dem Lesesaal ist untersagt.

§7

Die Nutzung der Bücher und aktueller Presse im Lesesaal:

1/ erfolgt nach Vorlage eines Ausweisdokumentes,
2/ erfordert vom Nutzer das Ausfüllen eines Leihscheins, der zur Unterschrift an den Bibliothekar weitergegeben werden muss und Angaben zum entliehenen Titel und zur Person des Lesers enthält,
3/ ist beschränkt auf das gleichzeitige Verwenden von 5 Exemplaren eines Teilbereichs, 5 Exemplaren der aktuellen Presse, bei Zeitschriften: eines Jahrgangs,
4/ erfordert vom Nutzer, die ihm anvertrauten Bibliotheksmaterialien pfleglich zu behandeln und sie nach Beendigung der Arbeit zurückzugeben,
5/ mit dem Ziel, diese zu kopieren, erfolgt mit Einverständnis des Bibliothekars und ausschließlich im Gebäude des WBZ.

§8

Die Computer im Lesesaal:

1/ sind ausschließlich zur Sichtung des Online-Bibliothekskatalogs bestimmt,
2/ werden dem Nutzer durch den Bibliothekar zur Verfügung gestellt.

III. Ausleihe

§9

Berechtigt zur Ausleihe:

1/ sind ausschließlich Doktoranden und Mitarbeiter des WBZ,
2/ sind diese nach Erwerb eines von der WBZ-Bibliothek ausgestellten Bibliotheksausweises.

§10

Der Bibliotheksausweis der Bibliothek des WBZ:

1/ ist kostenpflichtig; die Höhe des Betrags bestimmt der Direktor des WBZ,
2/  wird auf Grundlage des Personalausweises erstellt, im Fall der Doktoranden auch aufgrund des aktuellen Eintrags für das Studienjahr,
3/ ist gültig für die Dauer des laufenden Studienjahres,
4/ kann nach Zahlung der Ausleihgebühren des laufenden Studienjahres in der Bibliothek des WBZ
verlängert werden,
5/ verliert seine Gültigkeit bei Änderung von Arbeitsplatz oder Studienort und (nach Verletzung der Nutzungsregeln) durch die Entscheidung des Bibliotheksrates,
6/ kann im Falle eines Verlusts erneut auf Kosten des Eigentümers ausgestellt werden.

§11

Leihscheine für ausgeliehene Bücher:

1/ müssen Angaben zur entleihenden Person sowie zu entliehenen Artikeln beinhalten,
2/ müssen dem Bibliothekar zusammen mit dem Bibliotheksausweis vorgelegt werden,
3/ stellen einen Vertragsabschluss zur Ausleihe nach Art. 714-719 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches dar,
4/ werden bei Rückgabe der entliehenen Artikel durch den Nutzer erstattet.

§12

Die Bibliothek des WBZ verleiht Bücher:

1/ an wissenschaftliche Mitarbeiter des WBZ - bis zu 8 Titel, für die Dauer von 1 Monat (Verlängerung möglich),
2/ an Doktoranden des WBZ - bis zu 5 Titel, für die Dauer von 2 Wochen (Verlängerung möglich),
3/ in Ausnahmefällen mit Einverständnis des Direktors.
§13

Ausgeliehene Titel:

1/ sind bis zu einem bestimmten Termin zurückzugeben; im Fall des Nichteinhaltens des Rückgabetermins
erhält der Leser eine Mahnung, bevor eine Sperrung und der Entzug des Ausleihrechts erfolgt,
2/ können in Ausnahmefällen vom Bibliothekar frühzeitig zurückerbeten werden,
3/ können nach vorheriger Vorlage in der Bibliothek verlängert werden,
4/ sind in ihrem Ist-Zustand der Verantwortung des Lesers übergeben,
5/ müssen bei Beschädigung oder Verlust vom Leser durch eine gleichwertige oder neue Ausgabe
ersetzt werden.

§14

Nicht verliehen werden:

1/ Zeitschriften/Zeitungen,
2/ Enzyklopädien, Wörterbücher, Bibliografien und andere Nachschlagewerke,
3/ seltene oder kaum erhältliche Publikationen,
4/ Lehrbücher.

IV. Fernleihe

§15

Fernleihen für Nutzer der WBZ-Bibliothek erfolgen:

1/ nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Bibliotheken im auswärtigen Leihverkehr,
2/ ausschließlich mit Einverständnis des Direktors des WBZ,
3/ unter der Bedingung, dass die gesuchte Publikation erwiesenermaßen in Wrocławer Bibliotheken fehlt,
4/ auf Basis eines Leihscheins (herkömmlich oder elektronisch) für einen von der leihenden Bibbliothek
festgelegten Zeitraum,
5/ mit der Verpflichtung zum Schutz der übergebenen Medien und der Einhaltung ihres Rückgabetermins.

V. Schlussbestimmungen

§16

Die Nichteinhaltung der genannten Regeln kann für den Nutzer die Einschränkung oder den Entzug der
Nutzungsrechte der Bibliothek zur Folge haben.

§17

Anmerkungen und Wünsche, die die Nutzung betreffen, können beim Bibliothekar oder beim Direktor des
WBZ eingereicht werden.

§18

Die Entscheidung über in den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung nicht geregelte Angelegenheiten
liegt in der Kompetenz des Direktors des Willy-Brandt-Zentrums.

§19

Die Nutzungsordnung der Bibliothek des Willy-Brandt-Zentrums wurde befürwortet durch:

1/ den Bibliotheksrat des WBZ,
2/ den Direktor der Universitätsbibliothek.
3/ den Wissenschaftlichen Beirat der Universitätsbibliothek,
4/ die Bibliothekskommission.
§20

Änderungen einzelner Bestimmungen können unter Einhaltung des zu ihrem Beschluss geltenden Verfahrens
eingeführt werden.